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15. Februar 2024

Fair fördern mit De-minimis

Förderungs- und Rechtsexpertin Julia Ebner erklärt, wie die Europäische Union sicherstellt, dass Förderungen nicht wettbewerbsverzerrend wirken.
Kleine grüne Pflanzen werden mit Tropfenbewässerung bewässert.
    1. Was verbirgt sich hinter dem Begriff „De-minimis-Verordnung“?
      In der Europäischen Union sind prinzipiell alle wettbewerbsverfälschenden staatliche Vergünstigungen bzw. Förderungen an bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige verboten, soweit sie den zwischenstaatlichen Handel innerhalb der Europäischen Union beeinträchtigen (= Beihilfenverbot). Eine Ausnahme von diesem Beihilfenverbot besteht für sogenannte De-minimis-Beihilfen. Dabei handelt es sich um Beihilfen, die dem Wert nach unterhalb einer bestimmten Bagatellgrenze liegen und aufgrund ihrer Höhe keine wettbewerbsverzerrende Wirkung haben. Nach der „De-minimis“-Verordnung darf ein einziges Unternehmen unabhängig von der Unternehmensgröße und dem Ort der Projektrealisierung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren „De-minimis“-Förderungen bis derzeit max. 300.000 Euro pro Mitgliedsstaat erhalten. De-minimis-Förderungen können sowohl von Bundesförderungseinrichtungen (z.B. AWS, FFG, KPC, AMS, Ministerien etc.), Landesförderungsstellen (z.B. SFG, Landesabteilungen etc.) aber auch von Gemeinden vergeben werden. Sie müssen ausdrücklich als solche bezeichnet sein; Informationen dazu finden Sie üblicherweise in der Förderungszusage bzw. im Förderungsvertrag.
    2. Wie kann ich feststellen, ob eine Förderung als De-minimis-Beihilfe vergeben wird?
      Informationen ob eine Förderung als De-minimis-Beihilfe vergeben wird oder nicht, finden sich in den Detailinformationen zu jeder Förderungsaktion auf unserer Website unter: https://www.sfg.at/foerderungen.
    3. Was hat sich mit dem Jahr 2024 geändert und worauf müssen AntragstellerInnen besonders achtgeben?
      Seit 1. Jänner 2024 gilt eine neue De-minimis-Verordnung, welche die bis zum 31. Dezember 2023 bestehende De-minimis-Verordnung abgelöst hat. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass ein einziges Unternehmen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren De-minimis-Beihilfen bis zu einem Wert von 300.000 Euro pro Mitgliedstaat erhalten darf; bis zum 31. Dezember 2023 lag der Grenzwert bei 200.000 Euro. Darüber hinaus hat sich die Betrachtungsweise des berechnungsrelevante Dreijahreszeitraum geändert: Bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe ist die Gesamtsumme der in den vergangenen drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen maßgeblich. Bis zum 31. Dezember 2023 waren das laufende und die beiden vorangegangenen Jahre zu berücksichtigen.