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Groß!Tat - Innovative Investitionen

Die Förderung für innovative Investitionen

Ziel der Förderung

Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Investitionsprojekten, die einen innovativen Charakter hinsichtlich Produkt, Dienstleistung bzw. Produktionsverfahren aufweisen sowie die Unterstützung der Ansiedlung innovativer und zukunftsorientierter Unternehmen in der Steiermark.
Ein weiteres Ziel ist die Erhaltung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen in den Unternehmen der Förderungsempfänger.

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Zielgruppen

Zu den Zielgruppen dieses Förderungsprogramms zählen

  • innovative Produktionsbetriebe des industriell-gewerblichen Sektors,
  • innovative unternehmensbezogene oder innovative überregional wirkende Dienstleistungs­betriebe,
  • innovative Betriebe im Bereich der neuen Medien sowie der Informations- und Kommunika­tionstechnologie.

Als Förderungswerber kommen in den nationalen Regionalförderungsgebieten alle Unter­nehmungen der obengenannten Sektoren, außerhalb der nationalen Regionalförderungs­gebiete nur kleinste, kleine und mittlere Unternehmen ( KMU) gemäß der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Amtsblatt L 124 vom 20.5.2003) in Frage.

Grundsätzliche Voraussetzungen

Für eine Förderung im Rahmen dieses Förderungsprogramms kommen Unternehmen in Frage, welche die erforderliche Gewerbeberechtigung besitzen bzw. nach Projektabschluss erwirken und deren zu fördernde Betriebsstätte in der Steiermark liegt.

Von der Förderung im Rahmen dieses Förderungsprogramms ausgeschlossen sind Unternehmen aus den Bereichen Tourismus und Freizeitwirtschaft, und Unternehmen, an denen die öffentliche Hand direkt oder indirekt zu 25% oder mehr beteiligt ist.

Eine Förderungsgewährung an Unternehmen, bei denen die Voraussetzungen für die Einleitung eines Unternehmensreorganisationsverfahrens nach dem URG gegeben sind (wesentliche nach­haltige Verschlechterung der Eigenmittelquote, Zahlungsunfähigkeit, Vorliegen der Voraussetzun­gen für Insolvenzeröffnung) oder ein Insolvenzverfahren anhängig ist, ist nicht möglich.

Anrechnungsstichtag

Als Voraussetzung für die Förderbarkeit von Projekten gilt, dass vor Projektbeginn ein Förderungsansuchen eingereicht werden muss. Als Anerkennungsstichtag für Investitionen wird das Datum, an welchem das Ansuchen bei der Förderungsstelle einlangt,  vergeben. Leistungen, Lieferungen, Rechnungen und Zahlungen müssen im Förderungszeitraum liegen.

Mindestprojektgröße

Das Projekt (inklusive des nicht förderbaren Teils) muss vom Umfang her grundsätzlich über der durchschnittlichen Normalabschreibung der letzten drei Jahre bzw. über EUR 40.000,-- liegen.

Beschäftigungsauflage

Mit einer Förderung aus diesem Förderungsprogramm verbunden ist jedenfalls eine Beschäftigungs­auflage für den insgesamt nach Projektrealisierung geplanten Beschäftigtenstand. Zur Absiche­rung von etwaigen Rückforderungen bei Nichteinhaltung der Bedingungen und Auflagen ist eine Bankgarantie in Höhe der ausbezahlten Förderung mit einer Laufzeit von 3 Jahren vorzulegen.

Förderbare Projekte und Kosten

Es muss sich um ein innovatives Investitionsprojekt im Rahmen der Errichtung einer neuen Betriebsstätte oder einer grundlegenden Änderung des Produkts bzw. des Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte handeln.

Förderbare Kosten

Förderbare Kosten sind solche, die mit der Realisierung des Projektes unmittelbar zusammenhän­gen. Insbesondere zählen bei investiven Maßnahmen dazu:

  • Planung;
  • Bau (inkl. Bauplanung):
    - bei Projekten von kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bis zu max. 25 % der übrigen förderbaren Projektkosten,
    - bei Projekten von Großunternehmen grundsätzlich nicht förderbar
  • Maschinen und maschinelle Anlagen;
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung des Anlagevermögens;
  • Immaterielle Investitionen (Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kennt­nisse, nicht patentierte technische Kenntnisse) nach Maßgabe der wettbewerbsrechtlichen Möglichkeiten;
  • Sonstige projektbezogene Kosten bei KMU (zum Beispiel qualifizierte Beratungsleistungen, Marketing, betriebliche Qualifizierungskosten etc.; die förderbaren sonstigen projektbezo­genen Kosten dürfen 10 % der anrechenbaren Projektkosten nicht überschreiten).

Förderbar sind Investitionen, die ins Sachanlagevermögen aktiviert werden (Ausnahme: leasing­finanzierte Investitionen).

Bei arbeitsplatzschaffenden Maßnahmen sind förderbar:

  • Bruttolohnkosten und gesetzliche Sozialabgaben während eines Zeitraumes von zwei Jahren für im Rahmen eines innovativen Investitionsprojektes neu eingestellte, qualifizierte Beschäftigte

Die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens muss durch geeignete Unterlagen belegt werden. An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung, der Beachtung einschlägiger Vorschriften sowie an den zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Fähigkeiten des Unternehmens dürfen keine Zweifel bestehen. Ist das Unternehmen eine juristische Person, müssen diese Erfordernisse von deren Organen erfüllt werden.

Nicht förderbare Kosten

  • Ersatzinvestitionen, Betriebsmittel und sonstige betriebliche Sachaufwendungen
  • Ankauf von geringwertigen Wirtschaftsgütern
  • Ankauf von Pkws und Kombis
  • Ankauf von gebrauchten Wirtschaftsgütern (in Ausnahmefällen kann die Förderung gebrauchter Wirtschaftsgüter im Zuge von Betriebsübernahmen, Management Buy Outs etc. erfolgen, jedoch nur bei Übernahme eines Betriebes, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn die Übernahme nicht erfolgt wäre und die Betriebsstätte keinem Unternehmen in Schwierigkeiten angehört).

Projektkostenzuschuss

In Gebieten außerhalb der nationalen Regionalförderungsgebiete darf die vorgesehene Förderung – oder die sich durch Kumulierung mit anderen Beihilfen ergebende Förderung – eine Beihilfen­intensität von bis zu 20 % brutto für kleine Unternehmen bzw. bis zu 10 % brutto für mittlere Unternehmen nicht übersteigen.

Für Investitionsprojekte, die innerhalb der nationalen Regionalförderungsgebiete lt. Festlegung der Europäischen Kommission (siehe Anhang) realisiert werden, gelten die Förderungsintensitäten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Ziel­setzung 2007-2013. Diese zulässige maximale Förderungsintensität Bruttosubventionsäquivalent/ BSÄ) beträgt 15 %. Zuschläge für Kleinunternehmen gem. EU-Definition in Höhe von max. 20 % sowie für Mittelunternehmen gem. EU-Definition in Höhe von max. 10 % sind möglich.

Die konkrete Förderungshöhe wird anhand einer Bewertung der Unternehmensvergangenheit, der Unternehmensgegenwart, der Unternehmenszukunft und des Innovationsgehalts des Projektes festgelegt. Ergänzend werden nach einem Bonussystem die regionalen Auswirkung sowie die Beschäftigungsauswirkungen sowie die Stärkefeldrelevanz des Projektes honoriert.

Die Investitionsgüter müssen generell mindestens drei Jahre im Betrieb (am Projektstandort) verbleiben. Bei Förderungen nach den Regeln des Regionalbeihilferahmen bzw. bei Einsatz von EU-Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung erhöht sich die Behaltefrist auf fünf Jahre.

Investitionsbezogener Arbeitsplatzbonus

Innovative Investitionen können neben den Effekten im Unternehmen selbst auch einen entschei­denden Beitrag zur Entlastung des Arbeitsmarktes in der Region leisten. Aus diesem Grund soll die investitionsgebundene Schaffung neuer Arbeitsplätze besonders gefördert werden. Dieser Arbeitsplatzbonus ist jedoch gemäß EU-Wettbewerbsrecht nur in den nationalen Regionalför­derungsgebieten anwendbar.

Hierzu werden die Bruttolohnkosten – in einem angemessenen Ausmaß (Branchenvergleich) – und die gesetzlichen Sozialabgaben für die unmittelbar im Zusammenhang mit einem innovativen Investitionsprojekt neu eingestellten qualifizierten Beschäftigten (auf Vollzeitäquivalentbasis) wäh­rend eines Zeitraumes von zwei Jahren multipliziert mit der Zahl der innerhalb von längstens
3 Jahren ab Investition zu schaffenden Arbeitsplätze (Nettozunahme der Zahl der Arbeitsplätze in dem betreffenden Betrieb) gefördert.

Der investitionsbezogene Arbeitsplatzbonus wird in folgenden Fällen angewandt:

  • Bei Neugründungen bzw. Ansiedlungen und qualifizierten Betriebserweiterungen von innovati­ven unternehmensbezogenen Dienstleistern:
  • bei Neugründungen generell,
  • bei qualifizierten Betriebserweiterungen wenn der Zuwachs an Arbeitsplätzen mindestens 10 % – jedoch zumindest ein neuer Vollzeitarbeitsplatz – beträgt.
  • Bei Neugründungen bzw. Ansiedlungen und qualifizierten Betriebserweiterungen von gewerb­lich-industriellen Produktionsbetrieben:
  • bei Neugründungen bzw. Ansiedlungen, wenn mindestens 10 neue Arbeitsplätze (durch KMU) bzw. 20 neue Arbeitsplatze (durch Großunternehmen) geschaffen werden,
  • bei qualifizierten Betriebserweiterungen, wenn der Zuwachs an Arbeitsplätzen mindestens 20 % oder zumindest 20 Arbeitsplätze (bei KMU) bzw. 40 Arbeitsplätze (bei Großunter­nehmen) beträgt.

Der investitionsbezogene Arbeitsplatzbonus beträgt bis zu 10 % (in besonders berücksichtigungs­würdigen Fällen bis zu 15 %) der förderbaren Lohnkosten max. jedoch EUR 15.000,-- pro Arbeits­platz. Wird auch ein Projektkostenzuschuss für die Investitionen gewährt, darf insgesamt die maximal zulässige Beihilfenintensität nicht überschritten werden.

Die neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre im geförderten Betrieb (am Projektstandort) erhalten bleiben.

Laufzeit des Förderungsprogramms

Die Laufzeit dieses Förderungsprogramms erstreckt sich – vorbehaltlich einer vorzeitigen Revision – bis 31.12.2013. Eine Antragstellung ist längstens bis 30.09.2013 (einlangend bei der SFG) möglich.

Sonstige und besondere Hinweise und Definitionen

Auszahlung

Die Auszahlung der gewährten Förderung erfolgt nach Realisierung des Projekts und Erbringung eines Verwendungsnachweises. Bei einer Förderung bis EUR 100.000,-- erfolgt die Auszahlung auf einmal, bei höheren Förderungen kann teilabgerechnet werden.

Finanzierung

Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss sichergestellt sein.

Leasing

Die förderbaren Kosten bei leasingfinanzierten Investitionen (nur Kaufleasing) errechnen sich aus der Leasinganzahlung zuzüglich der Tilgungsanteile der Leasingraten im Projektzeitraum.

Definition KMU

Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder deren Jahresbilanzsumme EUR 2 Mio. nicht übersteigt.

Als kleine Unternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder deren Jahresbilanzsumme EUR 10 Mio. nicht übersteigt.

Als mittlere Unternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz EUR 50 Mio. oder deren Jahresbilanzsumme EUR 43 Mio. nicht übersteigt.

Bei der Berechnung der MitarbeiterInnenzahlen und der finanziellen Schwellenwerte sind die Unternehmenstypen „eigenständiges Unternehmen“, „verbundenes Unternehmen“ sowie „Partnerunternehmen“ gemäß der Definition der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 zu berücksich­tigen.

Subsidiarität, Kumulierung

Vor der Festlegung der Art und Höhe der Förderung ist auf Förderungsmöglichkeiten anderer Förderungseinrichtungen bedacht zu nehmen. Eine Kumulierung von Förderungen ist möglich, jedoch sind die im Rahmen des EU-Wettbewerbsrechtes höchstzulässigen Förderungsbarwerte zu berücksichtigen.

Kein Rechtsanspruch

Aus der Zugehörigkeit eines/r Förderungswerbers/in zu einer Zielgruppe dieses Förderungsprogramms entsteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der beschriebenen Förderung.

Bestimmungen im Zusammenhang mit dem EU-Wettbewerbsrecht und der EU-Strukturpoli­tik

Von einer Förderung im Rahmen dieses Förderungsprogramms ausgeschlossen sind jene Förde­rungstatbestände, für die gemeinschaftliche Sondervorschriften über staatliche Beihilfen nach dem EG-Vertrag erlassen worden sind (Sensible Bereiche). Sondervorschriften gibt es gegenwär­tig für die Bereiche Stahl, Schiffbau, Kunstfasern, Kfz-Industrie, Landwirtschaft, Fischerei, Ver­kehr und Kohlebergbau.

Projekte, mit einem Investitionsvolumen von über EUR 50 Mio. unterliegen einer Einzelnotifizie­rungspflicht bei der EU-Kommission.

Für Projekte für die eine EU-Kofinanzierung aus dem Strukturfondsprogramm „Regionale Wett­bewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ möglich ist, erfolgt automatisch auch eine Beantragung einer Förderung aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE).

Förderungsprogramm u. Ansuchen zum Download:

Hinweis:
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